AISWB (2020)

Allgemeine Inbetriebnahme, Service- und Wartungsbedingungen (AISWB 2020)

1. Geltungsbereich und Vertragsabschluss

1.1
Diese Bedingungen gelten für sämtliche Wartungen- und Serviceaufträge („Leistungen“) sowie für alle Lieferungen von Ersatz- und Verschleißteilen („Lieferungen“) an den Auftraggeber durch die Gebr. Kemper GmbH + Co. KG („Kemper“ bzw. „uns“) als Auftragnehmer.

1.2
Andere Bedingungen und/oder AGBs des Auftraggebers oder Dritter, gleichgültig ob diesen Bedingungen widersprechend oder ergänzend, werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

1.3
Angebote ohne Annahmefrist sind unverbindlich. Verbindlich wird der Auftrag für uns erst, nach unserer schriftlichen oder elektronischen Auftragsbestätigung.

1.4
Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abbedingung des Schriftformerfordernisses.

1.5
Wir sind jederzeit berechtigt, unser eingesetztes Personal abzuberufen und durch vergleichbar qualifiziertes Personal zu ersetzen.

1.6
Die zu unserem Angebot gehörenden Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.

1.7
Wir sind auch ohne Zustimmung des Auftraggebers berechtigt, jeden Auftrag in Zusammenarbeit mit Subunternehmern auszuführen

1.8
Darüber hinaus gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Gebr. Kemper GmbH + Co. KG, einzusehen unter www.kemper-group.com/de/meta-navigation/agb/, vorrangig jedoch die Regelungen dieser Allgemeinen Inbetriebnahme-, Service- und War-tungsbedingungen.

2. Leistungszeit bei Service- und Wartungen (Leistungen)

2.1
Die genannten Termine sind, soweit nicht anders vereinbart, unverbindlich. Die Einhaltung der Leistungszeit setzt voraus, dass alle technischen und organisatorischen Fragen geklärt sind. Ist dies nicht der Fall, verlängert sich die Leistungszeit um einen angemessenen Zeitraum.

2.2
Bei verspäteter Anlieferung oder Beistellung der zu bearbeitenden oder zu verwendenden Teile oder sonstiger für die Leistungserbringung beizubringender (technischer) Unterlagen durch den Auftraggeber, ist ein neuer Fertigstellungstermin zu vereinbaren. Gleiches gilt, wenn die zu bearbeitenden Teile beim Auftraggeber nicht frei zugänglich gemacht werden. Bei Leistungen, die wir in unserem Werk durchführen oder bei einem Subunternehmer durchführen lassen, ist insbesondere die jeweilige Werkstattauslastung zu berücksichtigen. Der Auftraggeber hat insofern keinen Anspruch auf eine priorisierte Behandlung.

3. Vergütung und Kostenvoranschlag

3.1
Die Vergütung ist gesondert zu vereinbaren. Ist im Einzelfall die Angabe einer bestimmten Vergütung nicht erfolgt oder nicht möglich, so wird die Leistung nach Aufwand, auf Grundlage unserer üblichen Stundensätze, abgerechnet.

3.2
Unsere Kostenvoranschläge sind unverbindlich, solange sie nicht - in Textform - ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden. Wenn wir bei der Leistungsausführung feststellen sollten, dass sie nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlags ausführbar ist, so werden wir dem Auftraggeber hiervon unverzüglich Mitteilung machen. Eine wesentliche Überschreitung des unverbindlichen Kostenvoranschlags ist bei mindestens fünfzehn Prozent (15 %) gegeben.

3.3
Zeigen wir eine wesentliche Überschreitung des Kostenvoranschlags beim Auftraggeber an, ist es Sache des Auftraggebers zu entscheiden, ob er die Leistung unter diesen Umständen weiter durchführen lassen will. Möchte er an der Leistungsausführung wegen der Mehrkosten nicht festhalten, kann er den Vertrag innerhalb von zwei (2) Wochen nach Zugang der Anzeige kündigen. Macht der Auftraggeber von seinem Kündigungsrecht Gebrauch, so ist er verpflichtet, uns die vereinbarte Vergütung, minus ersparte Aufwendungen, zu zahlen und die in der Vergütung nicht inbegriffenen Auslagen zu ersetzen. Äußert sich der Auftraggeber nicht unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei (3) Werktagen nach Zugang der Anzeige, haben wir das Recht, die weitere Ausführung der Leistungen - bis zu einer Vereinbarung über ihre Fortführung und die Kostentragung - zurückzubehalten. Die vertraglich vereinbarten Leistungstermine werden entsprechend angepasst, wobei insbesondere die betroffene Werkstattauslastung zu berücksichtigen ist. Der Auftraggeber hat insofern keinen Anspruch auf eine priorisierte Behandlung.

4. Zahlungsbedingungen

4.1
Die Zahlung der Vergütung für die von uns erbrachte Leistung wird, soweit nicht anders vereinbart, mit der Abnahme der Leistungen fällig und ist ohne Abzüge innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungsdatum zu leisten.

Maßgebend für die Rechtzeitigkeit und Erfüllung der Zahlung ist der vollständige und vorbehaltlose Eingang auf unserem Konto.

4.2
Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungsfristen können wir, ohne dass es einer Mahnung bedarf, vom Tage der Überschreitung an, Zinsen in gesetzlicher Höhe verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs wird hierdurch nicht ausgeschlossen. Wir können, sobald auch eine von uns gesetzte, angemessene Nachfrist ergebnislos verstrichen ist, vom Vertrag zurücktreten.

4.3
Das Recht des Auftraggebers, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenforderungen aufzurechnen, steht ihm nur insoweit zu, als sie unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder entscheidungsreif sind.

5. Zusätzliche Pflichten des Auftraggebers

5.1
Der Auftraggeber trägt insbesondere die Verantwortung für Bau-, Gerüst- und Montagearbeiten, einschließlich der dazu benötigten Sicherungen, sofern nicht ausdrücklich anderweitig vereinbart. Er hat alle Bau- und sonstige Vorarbeiten fertigzustellen und die Zugänglichkeit des Arbeitsbereiches und der zu wartenden Systeme sicherzustellen, so dass unser Personal, direkt nach seiner Ankunft, mit den Leistungen beginnen und diese ohne Unterbrechung durchführen kann. Insbesondere müssen die Anfahrwege und die Montagestellen in Flurhöhe geebnet und geräumt sowie für die Anfuhr der Lasten geeignet sein. Sofern weitere Unternehmen im Objekt tätig sind, ist der Auftraggeber für die Koordination sämtlicher Aktivitäten im Objekt verantwortlich.

5.2
Der Auftraggeber hat uns alle, die Leistungsausführung betreffenden, technischen Unterlagen, rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.

5.3
Zur zügigen und vollumfänglichen Umsetzung der Leistungen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • ein fachkundiger Ansprechpartner des Betreibers mit Ortskenntnissen muss zur Verfü-gung stehen

oder

  • ein Strangschema (oder - nach vorheriger Absprache - ähnliche Aufzeichnung) mit Kom-ponenten- und Installationsorten muss vorhanden sein.
  • das Inbetriebnahme-Protokoll oder das Protokoll der letzten Wartung sollte vorliegen.
  • die gewünschte und zu kontrollierende Betriebsart (Zeit. Temperatur, Volumen) muss vorliegen.

5.4
Wir sind berechtigt, bei nicht vorhandenem, aber notwendigem Hilfspersonal und/oder nicht zugänglichen Arbeitsbereichen (siehe 5.1 oben), den Wartungseinsatz abzubrechen und die angefallenen Kosten zu berechnen.

5.5
Nach Durchführung der Wartung durch uns, verpflichtet sich der Auftraggeber, die Durchführung und Dauer der Leistungen durch uns auf Stunden- oder sonstigen Dokumentationszet-teln, zum Zwecke der Dokumentation und Bestätigung, abzuzeichnen.

6. Abnahme der Leistungen/Annahmeverzug des Auftraggebers

6.1
Nach vertragsgemäßer Fertigstellung der Arbeiten bzw. Beendigung der Leistungen, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet (§ 640 Abs. 1 BGB). Die widerspruchslose Verwendung der gewarteten oder instandgesetzten Anlage oder die Zahlung durch den Auftraggeber gilt als Abnahme der Leistungen, wenn nicht zugleich ein oder mehrere Mängel gerügt werden.

6.2
Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn wir dem Auftraggeber nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt haben und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist, unter Angabe mindestens eines Mangels, verweigert hat (§ 640 Abs. 2 BGB). Ist der Auftraggeber ein Verbraucher, so treten gemäß § 640 Abs. 2 Satz 2 BGB die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn wir den Auftraggeber, zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme, auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen haben; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

6.3
Haben wir die Leistungen in unserem Werk oder bei unserem Subunternehmer durchgeführt und gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug, sind wir berechtigt, die von den Leistungen betroffenen Gegenstände bei uns oder Dritten auf sein Risiko und seine Kosten einzulagern.

7. Eigentumsvorbehalt

7.1
Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen, bis zum Eingang der vollständigen und vorbehaltlosen Zahlungen aus dem jeweiligen Vertrag mit dem Käufer, vor. Ab Lieferung bis zum Eigentumsübergang hat der Käufer die Liefergegenstände unentgeltlich für uns zu verwahren und gegen jede Beeinträchtigung zum vollen Wert zu versichern. Der Käufer darf die Liefergegenstände weder veräußern noch verpfänden oder zur Sicherung übereignen. Von einer Pfändung, Beschlagnahme oder einer anderen Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich, unter Übergabe und Erteilung der zur Geltendmachung unserer Rechte erforderlichen Unterlagen und Informationen, zu benachrichtigen. Unabhängig davon hat der Käufer/Auftraggeber bereits im Vorhinein die Dritten auf unsere Rechte an dem gelieferten Vorbehaltsgut hinzuweisen.

7.2
Unsere Be- und Verarbeitung von Teilen des Auftraggebers wird stets für den Auftraggeber vorgenommen. Die Teile bleiben zu jedem Zeitpunkt Eigentum des Auftraggebers. Sofern die Leistungserbringung nicht in unseren oder den Werken unserer Subunternehmer erfolgt, hat der Auftraggeber eine umweltgerechte Entsorgung, für die bei der Leistungserbringung anfallenden Abfälle, sicherzustellen.

7.3
Sofern wir für den Auftraggeber neue Gegenstände herstellen oder von uns zugekaufte Gegenstände verwenden, verbleibt das Eigentum daran, bis zum Erhalt der vollständigen, unwiderruflichen Vergütung, bei uns. Stellt der Auftraggeber uns Materialien zur Verwendung bei, gilt dies nur, wenn die in unserem Eigentum stehenden, verwendeten Materialien und Gegenstände als die Hauptsache anzusehen sind.

8. Höhere Gewalt

8.1
In Fällen, in denen eine Partei von höherer Gewalt (einschließlich Streik und Aussperrung in Drittbetrieben) betroffen ist, ist jede Partei berechtigt, die Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzustellen, ohne sich hierdurch schadens- und/oder aufwendungsersatzpflichtig zu machen. Diese vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen des Verkäufers oder seiner Erfüllungsgehilfen.

Das Leistungshindernis ist der anderen Vertragspartei zeitnah, unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, mitzuteilen.

Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt vor bei einem Betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln, auch durch die äußerste - nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt - nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.

8.2
Wird die Vertragserfüllung aus Gründen höherer Gewalt im vorstehenden Sinne, um mehr als vier (4) Monate verzögert und haben sich die Parteien am Ende der Verzögerung nicht auf eine neue Basis für die Fortsetzung der Vertragserfüllung geeinigt, kann jede Partei nach diesem Zeitraum und bei weiterem Vorliegen der Ursache für die Nichterfüllung den Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

Unser Anspruch auf die (anteilige) vertragliche Gegenleistung (Bezahlung) für die bis zum Eintritt des Hindernisses erbrachten Lieferungen und Leistungen, nebst Aufwendungen, bleibt jedoch bestehen, es sei denn, die bereits erbrachte Teilleistung ist für den Auftraggeber, durch die durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung, objektiv wirtschaftlich nicht mehr von Interesse. Die prozessuale Beweislast für einen solchen Interessenwegfall liegt bei dem Auftraggeber.

Bereits geleistete Zahlungen, auf die wir gemäß vorstehender Regelungen keinen Anspruch haben, kann der Auftraggeber in diesem Falle zurückverlangen.

8.3
Zu erstattende Leistungen sind beiderseits unverzüglich, ohne schuldhaftes Zögern, zu erbringen.

9. Mängelhaftung

Für Sach- und Rechtsmängel gilt, unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Ziffer 12 -, folgende Mängelhaftung:

9.1 Sachmängel

9.1.1
Jeder Mangel ist uns unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

Von uns gelieferte Gegenstände sind unverzüglich, nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten, sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Unter-suchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erkennbar, ist jedoch dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf unser Verlangen hin, ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.

Im Falle berechtigter Mängelrügen werden wir nach unserer Wahl und auf unsere Kosten, durch Neuerbringung der Leistungen oder Beseitigung des Mangels, Abhilfe schaffen. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, steht jedoch ihm dieses Wahlrecht zu.

Ersetzte Gegenstände werden unser Eigentum.

9.1.2
Wir übernehmen insbesondere keine Mängelhaftung für ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage (es sei denn, die Montage erfolgte durch uns), Inbetriebsetzung bzw. ungeeignete oder unsachgemäße Wartung und Instandhaltung durch den Auftraggeber oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung (insbesondere übermäßige Beanspruchung), ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrische oder elektrochemische Einflüsse, sofern sie nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Bessert der Auftraggeber oder ein Dritter unsachgemäß nach oder werden ohne unsere vorherige Zustimmung Änderungen vorgenommen, übernehmen wir keine Haftung für die daraus entstehenden Folgen.

9.1.3
Bei Fertigung nach Zeichnungen des Auftraggebers haften wir nur für die zeichnungsgemäße Ausführung und nicht für Mängel, die auf vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Teilen und/oder einer vom Auftraggeber vorgeschriebenen Konstruktion beruhen.

9.1.4
Der Auftraggeber hat uns zur Vornahme aller notwendigen Nacherfüllungsarbeiten die erforderliche Zeit, ausreichende Gelegenheit und Zugang zu den mangelhaften Gegenständen, zu geben. Wir können die Beseitigung des Mangels verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert.

9.1.5
Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung selbst zu tragen.

9.1.6
Wir haften nicht dafür, dass sich die Vertragsgegenstände nach unserer Leistungserbringung zu einem vom Auftraggeber erwarteten (jedoch vertraglich nicht ausdrücklich vereinbarten) Zweck eignen. Wir gewährleisten ausschließlich die Erfüllung der ausdrücklich vereinbarten, technischen Beschaffenheit, wie sie in der technischen Beschreibung eines Vertrags vereinbart wurde.

9.2. Rechtsmängel

9.2.1
Führt die Benutzung des Gegenstandes der Leistungen aufgrund unseres Verschuldens zu einer gerichtlich festgestellten Verletzung von gewerblichen Schutzrechten Dritter, werden wir auf unsere Kosten dem Auftraggeber - nach unserer Wahl - entweder das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Gegenstand der Leistungen in einer für den Auftraggeber zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung wegfällt.

9.2.2
Unsere in Ziffer 9.2.1 genannten Verpflichtungen sind vorbehaltlich Ziffer 13 für den Fall der Schutzrechtsverletzungen abschließend. Sie bestehen nur, wenn:

  • der Auftraggeber uns unverzüglich von geltend gemachten Schutzrechtsverletzungen unterrichtet,
  • der Auftraggeber uns bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung der Modifizierungen gemäß Ziffer 9.2.1 ermöglicht,
  • uns alle Abwehrmaßnahmen, einschließlich außergerichtlicher Regelungen, vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung des Auftraggebers beruht und
  • die Schutzrechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Auftraggeber den Gegenstand der Leistungserbringung eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

9.3 Verjährungsfrist der Mängelansprüche

Die Verjährungsfrist der Mängelansprüche beträgt zwölf (12) Monate nach Abnahme. Verzögern sich die Leistungen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, beträgt die Verjährungsfrist maximal fünfzehn (15) Monate nach Anzeige der Fertigstellung unserer Bearbeitung der Teile bzw. Beendigung der Leistungen. Erbringen wir unsere Leistung an einem Bauwerk und verursachen wir dadurch dessen Mangelhaftigkeit, gelten die gesetzlichen Fristen. Ungeachtet der vorgenannten Fristen wird die Verjährungsfrist für Mängelhaftung um die Dauer etwaiger Nacherfüllungsarbeiten verlängert. Diese vorstehenden Regelungen gelten nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers wegen Mängeln. Für solche Schadensersatzansprüche gelten ausschließlich die Regelungen unter Ziffer 12 dieser Bedingungen.

9.4 Garantien

Garantien, im Rechtssinne durch uns, erhält der Auftraggeber nicht.

10. Ausschluss / Erlöschen von Funktionszusicherung und Haftung / Beweislastumkehr

10.1
In folgenden Fällen erlischt die Gewährleistung und Haftung:

  • wenn der Auftraggeber in die Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparatur-arbeiten selbst oder durch einen Dritten, nicht anerkannten Fachhandwerksbetrieb ein-greifen lässt oder Installations-, Wartungs-, Instandhaltungs- oder Reparaturarbeiten selbst oder durch einen Dritten, nicht anerkannten Fachhandwerksbetrieb, duldet;
  • wenn der Auftraggeber den Einbau oder die Verbindung des Kemper-Hygienesystems mit nicht zugelassenen Teilen veranlasst oder duldet;
  • bei fehlerhaft ausgeführten Arbeiten Dritter, die für den fraglichen Mangel kausal sind;
  • wenn der Auftraggeber eine notwendige Reparatur, Wartung oder den notwendigen Tausch eines Ersatzteiles im Zuge der Wartungsarbeiten oder die Durchführung einer vor-geschriebenen Wartung, ablehnt;

    Beweislastumkehr:

  • Den Auftraggeber trifft - abweichend vom gesetzlichen Regelfall - dann die Beweislast für einen von uns zu vertretenden Mangel, wenn der Auftraggeber auf unser Verlangen nicht nachweist, dass die vorgeschriebenen Wartungen in den vorgeschriebenen Interval-len ordnungsgemäß durchgeführt wurden.

11. Software

11.1
Soweit in unserem Leistungsumfang Software enthalten ist, behalten wir uns an der Software jegliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dem Auftraggeber wird ein nicht ausschließli-ches, unübertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht eingeräumt, die gelieferte Soft-ware einschließlich ihrer Dokumentationen für den Betrieb, die Reparatur und die Wartung der Gegenstände der Leistungen, zu nutzen. Eine Nutzung für andere Zwecke ist untersagt.

11.2
Der Quellcode wird nicht herausgegeben. Der Auftraggeber hat weder das Recht, den Quell-code zu rekonstruieren, noch die Software zu dekompilieren noch diese und die dazu gehöri-ge Dokumentation zu ändern oder zu vervielfältigen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, Her-stellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung, zu verändern.

11.3
Die Sachmängelhaftung für die Software gilt nur für reproduzierbare Mängel. Mängel sind uns unverzüglich zu melden und werden nach unserer Wahl und auf unsere Kosten durch Nachbesserung oder Nachlieferung behoben. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ingebrauchnahme der Software und beträgt zwölf (12) Monate. Die vorgenannte Verjährungsfrist wird um die Dauer etwaiger Nacherfüllungsarbeiten verlängert.

11.4
Für Schäden, die aus ungeeigneter Verwendung, fehlerhafter Behandlung oder sonstiger Einflüsse entstehen, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, übernehmen wir keine Gewähr.

12. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens

12.1
Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziffer 12 eingeschränkt.

12.2
Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

12.3
Soweit wir gemäß vorstehender Ziffer 12.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die wir bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

12.4
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.

12.5
Soweit wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

12.6
Die vorstehenden Einschränkungen unter dieser Ziffer 12 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

13. Geheimhaltung und gewerbliche Schutzrechte

13.1
Fertigen wir aufgrund allgemeiner Bearbeitungsvermerke des Auftraggebers detaillierte Bearbeitungsunterlagen, stehen sie in unserem ausschließlichen Eigentum. Der Auftraggeber hat – außer in besonderen (Not-) Fällen sowie in unserem Insolvenzfall – keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Unterlagen.

13.2
Alle Zeichnungen, Dokumente sowie jegliche anderen - direkt oder indirekt -, mündlich oder schriftlich im Rahmen dieses Vertrags bzw. der Vertragsanbahnung zwischen den Parteien ausgetauschten Informationen sind ausschließlich für den Betrieb, die Reparatur und die Wartung des Gegenstandes der Leistungen zu verwenden, streng vertraulich zu behandeln und dürfen an Dritte nur mit der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der anderen Partei weitergeleitet werden. Diese Verpflichtung besteht für eine Dauer von zehn (10) Jahren ab Vertragsanbahnung.

13.3
Sowohl der Auftraggeber, als auch wir, sind verpflichtet, alle Mitarbeiter, die Zugang zu vorgenannten Informationen haben, zu verpflichten, diese Kenntnisse geheim zu halten und weder selbst zu nutzen noch Dritten zugänglich zu machen. Den Mitarbeitern ist diese Verpflichtung nicht nur für die Dauer ihrer Zugehörigkeit, sondern auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aufzuerlegen.

13.4
Alle gewerblichen Schutzrechte an unseren Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen verbleiben bei uns und dürfen nicht ohne unsere vorherige, schriftliche Zustimmung verwertet oder Dritten zugänglich gemacht werden. Das Gleiche gilt für sonstige technische Details, die sich aus den Leistungen ergeben oder die im Angebot, in der sonstigen Korrespondenz oder in den Verhandlungen offenbart werden. Keine Bestimmung dieser Bedingungen kann so ausgelegt werden, als ob der Auftraggeber Rechte irgendwelcher Art an unseren gewerblichen Schutzrechten begründet.

13.5
Falls der Auftraggeber Teile oder Zeichnungen an uns übergibt, die wir bearbeiten, bzw. zur Bearbeitung verwenden sollen, gewährleistet der Auftraggeber, dass er uns die Bearbeitung oder Verwendung derartiger Teile oder Zeichnungen - frei von Rechten Dritter - einräumen darf. Von Ansprüchen Dritter aus Verletzung von Geheimhaltungspflichten, Schutzrechten oder anderen Rechten Dritter stellt uns der Auftraggeber - auf erstes Anfordern - frei.

13.6
Die Parteien erkennen diese Verpflichtungen bereits durch die Aufnahme der Vertragsverhandlungen an, unabhängig davon, ob ein Vertrag zustande kommt.

14. Verschiedenes

14.1
Auf diese Bedingungen sowie sämtliche unter ihnen geschlossenen Verträge, findet das deutsche Recht Anwendung.

14.2
Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen uns und dem Auftraggeber - nach unserer Wahl - das für unseren Firmensitz oder das für den Sitz des Auftraggebers zuständige Gericht. Für Klagen gegen uns ist in diesen Fällen jedoch ausschließlicher Gerichtsstand bei dem für unseren Firmensitz zuständige Gericht. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.

15. Datenschutzerklärung
Zur Durchführung dieses Auftrages kann die Verarbeitung personenbezogener Daten not-wendig sein. Die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten stützt sich dann auf Art. 6, Abs. 1, lit. b bzw. auf Art. 6, Abs. 1, lit. f DSGVO. Die kompl. Kemper Datenschutzerklärung kann unter www.kemper-group.com/de/meta-navigation/datenschutzhinweis/ eingesehen werden. Als verantwortungsbewusstes Unternehmen nimmt Kemper den Schutz personen-bezogener Daten und die Rechte Betroffener sehr ernst. Die der betroffenen Person zu-stehenden Rechte können ebenfalls jederzeit unter dem o.g. Link eingesehen und auf Wunsch wahrgenommen werden.

Stand: September 2020