AGB EK (2021)

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Gebr. Kemper GmbH + Co. KG, Olpe

I. Allgemeines

Unsere Bestellungen erfolgen ausschließlich unter Einbeziehung der nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Lieferbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen. Mit der Annahme der Bestellung und/oder der Lieferung erkennt der Lieferant unsere Bedingungen an. Warenannahme oder Bezahlung durch uns bedeuten auf keinen Fall Anerkennung der Verkaufsbedingungen des Lieferers. Ausdrückliche vertragliche Regelungen gehen den Bestimmungen in diesen Einkaufs-bedingungen vor.

II. Angebot, Vertragsschluss

1.
Nur schriftlich oder in Textform erteilte Bestellungen sind rechtsverbindlich. Mündlich oder telefonisch erteilte Bestellungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der nachträglichen Bestätigung in vorstehender Form. Gleiches gilt für Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden.

2.
Wird unsere Bestellung nicht innerhalb von fünf Arbeitstagen oder innerhalb des auf der Bestellung angegebenen Zeitraums schriftlich oder in Textform angenommen, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Offenkundige Schreib- oder Rechenfehler in unserer Bestellung oder in sonstigen Erklärungen können jederzeit auch nach dem Vertragsabschluss von uns berichtigt werden, ohne dass wir daraus verpflichtet werden.

3.
Angebote werden für uns kostenlos eingereicht, sie haben termingerecht zu erfolgen. Besuche, Ausarbeitungen von Planungsunterlagen und ähnliches werden nicht vergütet.

4.
Der Lieferant ist an die Bedingungen seines Angebots gebunden; das gilt auch für die Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte und sonstigen Leistungsdaten.

5.
m Rahmen der Zumutbarkeit können wir Änderungen des Liefergegenstandes auch nach Vertragsschluss verlangen. Dabei sind die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten sowie der Liefertermine, angemessen zu berücksichtigen.

6.
Ohne unsere schriftliche oder in Textform erteilte Zustimmung ist der Lieferant nicht berechtigt, unsere Bestellungen oder Aufträge an Dritte weiterzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten sowie Schadensersatz zu verlangen.

III. Liefer- und Erfüllungsfristen, Verzug

1.
Vereinbarte Liefer- und Erfüllungsfristen sowie Liefertermine sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung der Termine oder Fristen ist der Eingang der Ware bei der von uns genannten Empfangs- bzw. Verwendungsstelle.

2.
Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung beinhaltet keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.

3.
Erkennt der Lieferant, dass ein Liefertermin oder eine Lieferfrist, gleich aus welchem Grund, nicht eingehalten werden kann, so hat er uns dies unverzüglich unter Angabe der Gründe und der voraussichtlichen Dauer der Verzögerung schriftlich oder in Textform mitzuteilen.

4.
Liefert der Lieferant zur vereinbarten Zeit nicht, so haftet er für den Verzögerungsschaden. Darüber hinaus können wir Schadensersatz statt der Leistung verlangen und/oder von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, wenn wir dem Lieferanten erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben und der Lieferant die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt.

5.
Der Lieferant hat uns unverzüglich etwaige, nach seiner Auffassung durch uns zu vertretende Gründe, die zur Überschreitung der Liefer-/Leistungstermine führen könnten, schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Erfolgt diese Mitteilung nicht unverzüglich, kann sich der Lieferant bei einer Liefer-/Leistungsverzögerung auf diese Umstände nicht mehr berufen.

6.
In Fällen, in denen eine Partei von höherer Gewalt (einschließlich Streik und Aussperrung in Drittbetrieben) betroffen ist, ist jede Partei berechtigt, die Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzustellen, ohne sich hierdurch schadens- und/oder aufwendungsersatzpflichtig zu machen. Diese vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertragspartei oder ihrer Erfüllungsgehilfen.

Das Leistungshindernis ist der anderen Vertragspartei zeitnah unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt vor bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.

Wird die Vertragserfüllung aus Gründen höherer Gewalt im vorstehenden Sinne um mehr als vier (4) Monate verzögert und haben sich die Parteien am Ende der Verzögerung nicht auf eine neue Basis für die Fortsetzung der Vertragserfüllung geeinigt, kann jede Partei nach diesem Zeitraum und bei weiterem Vorliegen der Ursache für die Nichterfüllung den Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

Unser Anspruch auf die (anteilige) vertragliche Gegenleistung (Bezahlung) für die bis zum Eintritt des Hindernisses erbrachten Lieferungen und Leistungen nebst Aufwendungen bleibt jedoch bestehen, es sei denn, die bereits erbrachte Teilleistung ist für den Auftraggeber durch die durch höhere Gewalt verursachte Verzögerung objektiv wirtschaftlich nicht mehr von Interesse. Die prozessuale Beweislast für einen solchen Interessenwegfall liegt bei dem Auftraggeber.

Bereits geleistete Zahlungen, auf die wir gemäß vorstehender Regelungen keinen Anspruch haben, kann der Auftraggeber in diesem Falle zurückverlangen.

7.
Bei früherer Anlieferung als vereinbart, behalten wir uns die Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vor. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin bei uns auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Wir behalten uns im Falle vorzeitiger Lieferung vor, die Zahlung erst am vereinbarten Fälligkeitstag vorzunehmen.

8.
Teillieferungen werden nur nach ausdrücklicher Vereinbarung akzeptiert. Bei vereinbarten Teilsendungen ist die verbleibende Restmenge jeweils aufzuführen. Bei Mehrlieferungen, die das handelsübliche Maß übersteigen, behalten wir uns vor, die zuviel gelieferte Ware auf Kosten der Lieferanten zurückzusenden.

IV. Preise, Versand, Verpackung, Gefahr- und Eigentumsübergang

1.
Die vereinbarten Preise sind Festpreise und schließen Nachforderungen aller Art aus. Kosten für Verpackung und Transport bis zur vereinbarten Empfangsstation bzw. Warenannahme sowie für Zollformalitäten und Zoll sind in diesen Preisen enthalten. Sind keine Preise in der Bestellung angegeben, gelten die derzeitigen Listenpreise des Lieferanten mit den handelsüblichen Abzügen.

2.
Im Rahmen der Leistungserbringung wird der Lieferant alle einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften, insbesondere Umweltschutz-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten und die Sicherheit der Lieferkette nach den einschlägigen Zollvorschriften sicherstellen sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln einhalten.

3.
Jede Lieferung ist uns unverzüglich nach Ausführung durch eine Versandanzeige anzukündigen, die nach Art, Menge und Gewicht genau gegliedert ist. Versandanzeigen, Frachtbriefe, Rechnungen Lieferscheine mit Angabe der genauen Lieferanschrift (Werk I oder Werk II) und sämtliche Korrespondenz müssen unsere Bestellnummer enthalten.

4.
Falls schriftlich oder in Textform nichts anderes vereinbart wird, erfolgt die Lieferung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten frei unserem Werk bzw. dem von uns angegebenen Bestimmungsort einschl. Verpackung, Versicherung und Zoll (DDP Incoterms® 2020). Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware geht erst nach Ablieferung der Ware in unserer Warenannahme (Erfüllungsort) oder an der abweichend vereinbarten Empfangsstation, z. B. dem Aufstellort in einer Halle eines Werkes (dann dort Erfüllungsort) auf uns über.

5.
Sämtliche Anlieferungen sind unsererseits durch eine Transportversicherung gedeckt. Wir sind demnach „RVS/SVS-Verbotskunde". Der Lieferant hat hierüber dem Spediteur oder Frachtführer Mitteilung zu machen.

6.
Ist ausnahmsweise nicht verpackungsfreie Lieferung vereinbart, hat der Lieferant die für uns günstigste Verpackungsart zu wählen. Wir sind berechtigt, zu hoch berechnete Verpackungskosten an der Rechnung zu kürzen. Verpackungen, die sich in einem guten oder wiederverwendbaren Zustand befinden, werden von uns unverzüglich gegen eine Vergütung von 2/3 des sich aus der Rechnung hierfür ergebenen Wertes frachtfrei an den Lieferanten zurückgesandt.

7.
Im Übrigen richtet sich die Rücknahmeverpflichtung für die Verpackung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Waren sind so zu verpacken, dass Transportschaden vermieden werden. Verpackungsmaterialien sind nur in dem für die Erreichung dieser Zwacke erforderlichen Umfang zu verwenden, wobei nur umweltfreundliche Verpackungsmaterialien zum Einsatz gelangen dürfen. Alle durch unsachgemäße Verpackung entstandenen Schäden gehen zu Lasten des Lieferanten.

V. Rechnung, Zahlung, Abtretung. Eigentumsvorbehalt, Zurückbehaltungs- und Aufrechnungs-recht sowie Vertragsstrafe

1.
Rechnungen sind uns in zweifacher Ausfertigung mit allen dazugehörigen Unterlagen und Daten nach erfolgter Lieferung gesondert einzureichen. Rechnungen müssen entsprechend den Positionen der Bestellung aufgeteilt sein. Insbesondere ist unsere Bestellnummer anzugeben. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen werden wir unverzüglich rügen. In diesem Fall tritt Fälligkeit der Rechnung erst mit ordnungsgemäßer Berichtigung ein.

2.
Zahlungen erfolgen nach vollständigem Eingang der Ware oder vollständig erbrachten Leistungen und nach Eingang der Rechnung innerhalb der vereinbarten Zahlungsbedingungen. Geht die Rechnung bereits vor vollständigem Eingang der Ware bei uns ein, beginnt die Zahlungsfrist mit dem Tage des Wareneingangs. Bei Zahlung des Rechnungsbetrages vor Eingang der Ware erfolgt die Zahlung unter dem Vorbehalt des Wareneingangs; das Recht zur Mängelrüge wird durch eine vorzeitige Zahlung nicht berührt.

3.
Mit Ausnahme bei verlängertem Eigentumsvorbehalt, der insoweit von uns akzeptiert wird ist der Lieferant ohne unsere schriftliche oder in Textform erteilte Zustimmung nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns ganz oder teilweise abzutreten, zu verpfänden oder durch Dritte einziehen zu lassen.

4.
Der Lieferant ist berechtigt, sich das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur Bezahlung durch uns vorzubehalten, ohne dass dadurch unsere Rechte auf Verarbeitung und Weiterveräußerung der Ware beeinträchtigt werden.

Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten gilt nur in der Höhe des von uns nicht gezahlten Betrages bzw. des zugunsten des Lieferanten bestehenden Saldos.

5.
Soweit Bescheinigungen über Materialprüfungen vereinbart oder üblich sind, bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Lieferung und sind der Ware beizufügen. Vor Erhalt der Bescheinigung beginnt die Zahlungsfrist für Rechnungen nicht.

6.
Bei fehlerhafter Lieferung haben wir ein Zurückbehaltungsrecht und sind zur Aufrechnung berechtigt.

VI. Mängelrügen, Haftung für Sach- und Rechtsmängel sowie sonstige Pflichtverletzungen, Haftungsfristen, Produkthaftung

1.
Der Lieferant gewährleistet, dass sämtliche Lieferungen/Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossen-schaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere müssen die Lieferungen/Leistungen dem Produkt-sicherheitsgesetz sowie den hierzu ergangenen Verordnungen und dem Gesetz über die Elektro-Magnetische-Verträglichkeit von Betriebsmitteln einschließlich der hierzu ergangenen Verordnungen entsprechen. Sind im Einzelfall Abweichungen von diesen Vorschriften notwendig und rechtlich zulässig, so muss hierzu unsere schriftliche Zustimmung vorliegen. Die Haftungsverpflichtung des Lieferanten für Sach- und Rechts-mängel wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt. Sofern der Lieferant Bedenken gegen die von uns gewünschte Art der Ausführung erhebt, so sind diese uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

2.
Der Lieferant verpflichtet sich, bei seinen Lieferungen/Leistungen und auch bei Zulieferungen oder Nebenleistungen Dritter im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Er haftet für die Umweltverträglichkeit der gelieferten Produkte und Verpackungsmaterialien und für alle Folgeschäden, die durch die Verletzung gesetzlicher Entsorgungspflichten entstehen. Auf unser Verlangen wird er ein Beschaffenheitszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen. Der Lieferant verpflichtet sich, die REACH-Verordnung (Registration, Evaluation and Authorization of Chemicals / Registrierung, Bewertung, Zulassung/Beschränkung von Chemikalien) einzuhalten und zu beachten. Der Lieferant wird uns alle notwendigen Informationen bezüglich der Vertragsprodukte rechtzeitig zur Verfügung stellen.

3.
Zu einer eingehenden Wareneingangskontrolle sind wir nicht verpflichtet; wir prüfen stichprobenartig und auf offensichtliche Mängel. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns ermittelten Werte maßgebend.

4.
Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche Mängel unverzüglich (im Regelfall innerhalb von fünf Werktagen nach Kenntnis) nach Eingang der Ware dem Lieferanten angezeigt werden. Nicht offensichtliche oder verdeckte Mängel können von uns auch später gerügt werden und zwar unverzüglich (im Regelfall binnen fünf Tagen) nach Entdeckung und Feststellung dieser Mängel.

5.
Der Lieferant ist verpflichtet, uns den Besitz und das Eigentum an der Ware frei von Sach- und Rechts-mängeln zu verschaffen. Ein Sachmangel liegt insbesondere dann vor, wenn die Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat und/oder sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und/oder nicht für die übliche Dauer die Beschaffenheit und/oder Verwendbarkeit behält.

6.
Kommt der Lieferant seiner Nacherfüllungsverpflichtung nicht innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Frist nach, können wir die Nachbesserung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder durch einen Dritten ausführen lassen, wenn nicht der Lieferant die Nacherfüllung zu Recht verweigert. § 323 Abs. 2 BGB findet entsprechende Anwendung; der Bestimmung einer Frist bedarf es auch dann nicht, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen oder uns unzumutbar ist. Sind im Fall der Nacherfüllung Arbeiten (z.B. Aus-sortierung, Nachbesserung) an dem Ort oder in dem Werk erforderlich, an dem bzw. an das die Ware be-stimmungsgemäß gelangt, so ist der Lieferant verpflichtet, dort die Nacherfüllung auf seine Kosten vorzunehmen oder zu veranlassen. Zur Vermeidung von Produktionsstillständen hat dies unverzüglich zu geschehen, ohne dass es neben der Mitteilung noch einer besonderen Fristsetzung bedarf. Anderenfalls sind wir und/oder die Betroffenen in der Lieferkette berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Lieferanten durchzuführen oder durchführen zu lassen.

7.
Unsere Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln und sonstigen Pflichtverletzungen des Lieferanten verjähren vorbehaltlich längerer gesetzlicher oder im Einzelfall vereinbarter Fristen sowie vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8 frühestens in drei Jahren nach Abnahme der vollständigen Lieferungen/Leistungen soweit nicht gesetzlich längere Fristen gelten, spätestens jedoch 10 Jahre ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Verzögert sich die Abnahme ohne ein Verschulden des Lieferanten, so beginnt die Gewährleistungsfrist nach Bereitstellung des Liefergegenstandes zur Abnahme. Die Gewährleistungsfrist für Ersatzteile beginnt mit dem mangelfreien Einbau des Ersatzteils und beträgt ebenfalls drei Jahre, soweit nicht gesetzlich längere Fristen gelten. Für Lieferteile, die während der Untersuchung des Mangels oder der Mangelbeseitigung nicht in Betrieb genommen werden und nicht in Betrieb bleiben, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Zeit der Betriebsunterbrechung. Im Übrigen verlängert sich die Frist um die Zeiträume, während derer die Verjährung gehemmt ist.

8.
Werden wir wegen Mängeln der Sache oder sonstigen Pflichtverletzungen, die in der Sphäre des Lieferanten begründet sind, von Dritten in Anspruch genommen, hat uns der Lieferant von allen Ansprüchen unserer Vertragspartner freizustellen; im Falle von Ansprüchen auf Schadensersatz jedoch nur, soweit der Lieferant den Mangel der Sache oder die sonstige Pflichtverletzung zu vertreten hat. Unsere Ansprüche auf Schadensersatz und Freistellung von allen Schäden und Aufwendungen gehen über die in Ziffer 7 geregelten Haftungs- und Verjährungsfristen hinaus, jedoch höchstens bis zu 10 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn, solange wir für die vom Lieferanten bezogenen Waren sowie hieraus resultierenden Schäden und Aufwendungen aus im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegenden Gründen einzustehen haben. Ansprüche aus Pflichtverletzungen des Lieferanten, die wir innerhalb der Haftungs- und Verjährungsfrist rügen, verjähren frühestens drei Monate nach der Rüge.

9.
Durch unsere Zustimmung zu Zeichnungen, Berechnungen oder anderen technischen Unterlagen werden die Haftungsverpflichtungen des Lieferanten für Sach- und Rechtsmängel nicht berührt. Jeder Haftungsbeschränkung seitens des Lieferanten wird hiermit widersprochen. Haftungsbeschränkungen gelten nur dann und in dem Umfang, wie sie von uns ausdrücklich und schriftlich anerkannt worden sind.

10.
Weitergehende Ansprüche und längere Verjährungsfristen nach dem ProdHaftG, aus unerlaubter Handlung, aus arglistigem Verhalten und aus einer Garantie bleiben unberührt. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Konstruktions- und Produktionsunterlagen bezüglich der gelieferten Waren 11 Jahre aufzubewahren und im Falle unserer Inanspruchnahme aus einer Produkthaftung uns jederzeit zur Verfügung zu stellen.

11.
Der Lieferant wird sich gegen alle Risiken aus der Produkthaftung und der sonstigen Haftung einschließlich des Rückrufrisikos in angemessener Höhe versichern und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsicht vorlegen.

VII. Modelle, Zeichnungen, Muster, Werkzeuge

1.
Alle Werkzeuge, Modelle, Muster, Formen, Schablonen und Zeichnungen sowie ähnliche Gegenstände, die wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nur zur Erledigung unserer Aufträge verwendet und nicht vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Die Unterlagen bleiben unser Eigentum. Die hiernach hergestellten Waren und Leistungen dürfen weder in rohem Zustand noch als Halb- oder Fertigfabrikat an Dritte übergeben werden. Das gleiche gilt für Teile, die der Lieferant nach unseren Angaben entwickelt hat.

2.
Fertigt der Lieferant Werkzeuge, Modelle, Muster, Zeichnungen oder ähnliches Im Rahmen unserer Bestellung, so sind diese in gleicher Weise vertraulich zu behandeln. Die Gegenstände gehen in unser Eigentum über, sobald wir die vereinbarte Vergütung bezahlt haben, bzw. in unser Miteigentum über, sobald wir eine Anzahlung geleistet haben, und zwar im Verhältnis der vereinbarten Vergütung zu der Anzahlung. Ist eine Vergütung nicht geschuldet, so gehen die Gegenstände bei Vertragsabschluss spätestens jedoch bei der Herstellung in unser Eigentum über. Der Lieferant verwahrt die Gegenstände unentgeltlich für uns. Wir sind zur Inbesitznahme berechtigt, wenn dem Lieferanten Zwangsvollstreckungen drohen, oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder in allen anderen Fällen der Beendigung des Vertragsverhältnisses. Nach Erledigung des Auftrags sind uns diese Gegenstände zu übergeben.

3. Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

VIII. Schutzrechte

1.
Der Lieferant gibt uns alle Schutzrechte bzw. Schutzrechtsanmeldungen, von deren Inhalten bei den Lieferungen/Leistungen Gebrauch gemacht wird unter Angabe aller erforderlichen Daten bei der Lieferung der Teile bzw. im Falle von Leistungen bei der Übergabe der technischen Unterlagen schriftlich bekannt. Der Lieferant haftet dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.

2.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Genehmigung zur Benutzung, Lieferung, Inbetriebnahme, Weiterveräußerung etc. der Liefergegenstände und Leistungen von dem oder den Berechtigten der Schutzrechte zu erwirken.

3.
Sollten gegen uns oder Dritte im Zusammenhang mit der Herstellung und Benutzung der Lieferungen/Leistungen sowie bei der Beschaffung von Ersatz- und Verschleißteilen Ansprüche wegen Verletzung von gewerblichen Schutzrechten erhoben werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns oder von uns eingeschaltete Dritte freizustellen und allen hieraus entstehenden Schaden einschließlich gerichtlicher und außergerichtlicher Kosten zu ersetzen. Der Lieferant kann uns nur dann ein Mitverschulden wegen der Verletzung von Schutzrechten entgegenhalten, wenn er uns oder von uns eingeschalteten Dritten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachweist.

IX. Geheimhaltung

1.
Der Lieferant verpflichtet sich, den Vertragsabschluss und alle hierauf gerichteten Verhandlungen vertraulich zu behandeln, soweit wir einer Bekanntgabe nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben.

2.
Als vertraulich und der Geheimhaltungspflicht unterworfen, gelten alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die für die Ausführung des Auftrages nötig sind, sowie alle Arbeitsmethoden, Verfahren, Einrichtungen, Ausrüstungen, Pläne, Zeichnungen und Dokumente, die wir dem Lieferanten oder seinen Vertretern während der Auftragsdurchführung zugänglich machen oder die zur Aus-führung des Auftrages zwingend notwendig sind.

3.
Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten.

4.
Erkennt einer der Vertragspartner, dass eine geheimzuhaltende Information zur Kenntnis eines unbefugten Dritten gelangt ist oder dass eine geheimzuhaltende Unterlage verlorengegangen ist, so hat er den anderen Vertragspartner unverzüglich hiervon zu unterrichten.

Der Lieferant darf die bei der Abwicklung unseres Auftrages gewonnenen Erkenntnisse und die Tatsache des Auftrages selbst zu Werbezwecken oder Veröffentlichungen nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen schriftlichen Zustimmung nutzen.

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand. anzuwendendes Recht

1.
Erfüllungsort für Lieferungen ist die vereinbarte Empfangsstelle, für sonstige Leistungen Olpe.

2.
Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögen bei dem für unseren Firmensitz zuständigen Gericht. Das gilt nicht, soweit gem. nachstehender Ziffer 3 ein anderes Landesrecht anwendbar ist; in diesem Fall ist Gerichtsstand am Sitz unserer ausländischen Gesellschaft. Wir sind berechtigt, auch vor den Gerichten am Sitz unse-res jeweiligen Vertragspartners zu klagen.

3.
Es wird die Anwendung deutschen Rechts unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (UNCITRAL/CISG) und des UN-Verjährungsabkommens vereinbart. An die Stelle des deutschen Rechts tritt nur dann das jeweilige Landesrecht i.V.m. den nachfolgenden Bedingungen, wenn es sich um innerstaatliche Bestellungen unserer ausländischen Gesellschaften und Lieferungen an diese handelt, die nicht grenzüberschreitend sind, die Vertragspartner somit ihren Sitz in demselben Staat haben, in dem unsere ausländische Gesellschaft die Bestel-lung aufgibt und die Lieferung erhält.

XI. Schlussbestimmungen

1.
Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert.

2.
Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang. Bei innerstaatlichen Bestellungen unserer ausländischen Gesellschaften, die keine grenzüberschreitenden Lieferungen beinhalten, ist Vertragssprache die jeweilige Landessprache, ggfs. auch englisch, wenn beide Vertragsparteien sich hierauf verständigen.

Stand: September 2021