AGB VK (2021)

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
der Gebr. Kemper GmbH + Co. KG, Olpe

I. Maßgebende Bedingungen, Vertragsschluss

1.
Für alle Aufträge gelten ausschließlich die nachfolgenden Bedingungen. Entgegenstehende Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen haben keine Rechtswirksamkeit, auch wenn wir nicht ausdrücklich widersprechen und die Lieferung vorbehaltlos ausführen. Mit der Erteilung des Auftrages und / oder der Entgegennahme der Lieferung erkennt der Besteller unsere Bedingungen an.

2.
Der Auftrag wird für uns verbindlich mit unserer schriftlichen Bestätigung oder dem Beginn der Auftragsausführung. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen. Änderungen, Ergänzungen oder sonstige Nebenabreden sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Ausdrückliche vertragliche Regelungen gehen den Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

II. Angebot, Kostenvoranschlag, Maße, Gewichte, Stückzahlen

1.
Unsere Angebote sowie die in unseren Katalogen, Drucksachen, Briefen usw. angegebenen Preise und Liefermöglichkeiten sind freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben. Kostenvoranschläge sind unverbindlich.

2.
Beigefügte Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind, branchenübliche Näherungswerte. Insbesondere hinsichtlich unserer Armaturen behalten wir uns Abweichungen hinsichtlich Maßen und Werkstoffen vor. Soweit in unseren Katalogen Durchflusszahlen und Widerstandsbeiwerte unserer Armaturen aufgeführt sind, ermöglichen diese Werte lediglich die richtige Auswahl und Bemessung der einzubauenden Armaturen bzw. geben Hinweis auf die zu installierenden Pumpenleistungen.

Die in unseren Tabellen angegebenen Werte für Druckstufen und Temperaturen haben nur Gültigkeit bis zur Nennweite DN 80. Abweichende Druckstufen und Temperaturen stellen Sonderausführungen dar; hierfür werden Preisaufschläge berechnet.

Im Falle von Sonderausführungen hat der Besteller genaue Angaben über Druck, Medium und Temperatur zu liefern.

3.
An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solcheschriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

4.
Maß-, Gewichts- und Stückzahlabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen, einschlägiger DIN-Vorschriften und gießtechnischer Erfordernisse sind zulässig. Angaben von Maßen und Gewichten in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen sind keine Beschaffenheitsgarantien.

5.
Für die Berechnung sind die von uns festgestellten Liefergewichte und Stückzahlen maßgebend.

III. Preise, Preisänderungsvorbehalt

1.
Sofern nicht anders angegeben, verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk, zuzüglich etwaiger USt., ausschließlich Verpackung, Fracht, Zoll und Versicherung, die ggf. gesondert berechnet wird.

2.
Bei allen Aufträgen - auch bei Bestellungen auf Abruf und Sukzessivlieferungsverträgen - bei denen die Lieferung vertragsgemäß oder auf Wunsch des Bestellers später als vier Monate nach Auftragserteilung erfolgt, sind wir berechtigt, Material- und Lohnpreissteigerungen im Rahmen und zum Ausgleich dieser Preis-steigerungen zwischen dem Vertragsschluss und der Lieferung an den Besteller weiterzugeben.

Gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB gilt folgendes: Hat sich der Preis zum Zeitpunkt der Leis-tungserbringung durch eine Änderung des Marktpreises oder durch Erhöhung der von in die Leistungserbringung einbezogenen Dritten verlangten Entgelte erhöht, gilt der höhere Preis. Liegt dieser mehr als 20 % über dem vereinbarten Pries, hat der Kunde das Recht vom Vertrag unverzüglich nach entsprechender Mitteilung unsererseits zurückzutreten.

3.
Preisvereinbarungen bei Umarbeitungsgeschäften gelten unter der Voraussetzung, dass der Besteller das erforderliche Umarbeitungsmaterial 6 Wochen vor dem Liefertermin frachtfrei zur Verfügung stellt. Ist dies nicht der Fall, sind wir berechtigt, die Metalleindeckung auf Kosten des Bestellers zum Tagespreis vor-zunehmen.

IV. Versand, Verpackung, Kosten, Gefahrübergang

1.
Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, gilt als Lieferklausel „FCA (Free Carrier) Olpe“ (Incoterms® 2020). Dies gilt auch dann, wenn wir uns zur Übernahme der Transportkosten verpflichtet haben. Wir haften nicht - auch nicht bei frachtfreier Lieferung - für Beschädigungen oder Verluste während der Beförderung. Falls nichts anderes vereinbart ist, entscheiden wir über die Art der Verpackung und des Versandes.

2.
Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Bestellers zu lagern. Eine Woche nach Beginn der Lagerung gilt die Ware als geliefert. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr vom Tage der dem Besteller mitgeteilten Versandbereitschaft auf diesen über.

3.
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer bzw. 1 Woche nach Beginn der Lagerung, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr auf den Besteller über, und zwar auch, wenn wir die Anlieferung übernommen haben.

V. Zahlungsbedingungen und Folgen bei Nichtbeachtung, Aufrechnung

1.
Unsere Forderungen sind zahlbar gemäß den vereinbarten Zahlungskonditionen bzw. den Angaben in der Auftragsbestätigung. Nach Fälligkeit berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 %-punkten (bei privaten Verbrauchern 5 %-punkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz.

Ohne gesonderte Vereinbarung oder Angaben in der Auftragsbestätigung sind unsere Forderungen porto- und spesenfrei zahlbar innerhalb 30 Tagen nach Zugang unserer Rechnung oder einer gleichwertigen Forderungsaufstellung, spätestens aber 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung. Danach berechnen wir Jahreszinsen in Höhe von 9 %-punkten (bei privaten Verbrauchern 5%-punkten) über dem jeweiligen Basiszinssatz.

2.   
Gegenüber unseren Forderungen kann der Besteller nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig fest-gestellten oder entscheidungsreifen Gegenforderungen aufrechnen.

VI. Lieferfristen und Haftungsregelung, Abnahmepflichten bei Rahmen- und Abrufaufträgen, Rücksendungen

1.
Die Lieferzeit beginnt, sobald sämtliche Einzelheiten der Ausführung insbesondere die technischen Fragen klargestellt, und sich beide Seiten über alle Bedingungen des Geschäfts einig sind und der Besteller die ggfs. vereinbarte Anzahlung geleistet hat. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk verlassen hat oder dem Besteller die Versandbereitschaft mitgeteilt worden ist.

Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts anderes ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.

2.
Erfolgt unsere Lieferung nicht fristgerecht und auch nicht innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Nachfrist aus von uns zu vertretenden Gründen, so ist der Besteller bzgl. der bestellten Lieferung zum Rück-tritt berechtigt.

3.
Für Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Erfüllung oder Nichterfüllung statt der Leistung gilt Folgendes: Wenn wir im Lieferverzug sind, hinsichtlich dessen uns nur einfache Fahrlässigkeit trifft, ist der Anspruch des Bestellers auf Ersatz eines von ihm nachgewiesenen Verzögerungsschadens der Höhe nach begrenzt auf 0,5 % für jede vollendete Woche der Verspätung und höchstens auf 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Bestellung.

Kann der Besteller Schadensersatz statt der Leistung verlangen, haften wir beim Verkauf an einen privaten Verbraucher (§ 13 BGB) bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf 50 % des Wertes der Bestellung begrenzt sind.

4.
In Fällen, in denen eine Partei von höherer Gewalt (einschließlich Streik und Aussperrung in Drittbetrieben) betroffen ist, ist jede Partei berechtigt, die Ausführung ihrer vertraglichen Verpflichtungen einzustellen, ohne sich hierdurch schadens- und/oder aufwendungsersatzpflichtig zu machen. Diese vorstehenden Regelungen gelten jedoch nicht für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen der Vertragspartei oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Das Leistungshindernis ist der anderen Vertragspartei zeitnah unverzüglich ohne schuldhaftes Zögern mitzuteilen.

Höhere Gewalt in diesem Sinne liegt vor bei einem betriebsfremden, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführten Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch die äußerste nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Betriebshäufigkeit vom Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist.

Wird die Vertragserfüllung aus Gründen höherer Gewalt im vorstehenden Sinne um mehr als vier (4) Monate verzögert und haben sich die Parteien am Ende der Verzögerung nicht auf eine neue Basis für die Fortsetzung der Vertragserfüllung geeinigt, kann jede Partei nach diesem Zeitraum und bei weiterem Vorliegen der Ursache für die Nichterfüllung den Vertrag schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen oder bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen vom Vertrag zurücktreten.

5.
Teillieferungen bis 10% sind zulässig, sofern nicht der Besteller schriftlich im Auftrag Teillieferungen als unzulässig bezeichnet hat.

6.
Stellen wir den Versand auf Wunsch des Bestellers zurück, so werden dem Besteller, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung im Werk des Lieferers mindestens jedoch 0,5% des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Der Lieferer ist jedoch berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegen-stand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.

7.
Vereinbarte Lieferfristen und Termine verlängern bzw. verschieben sich unbeschadet unserer Rechte aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen im Rückstand ist. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Im Falle des Annahmeverzuges des Bestellers können wir die weitere Lieferung verweigern.

8.
Rahmen- und Abrufaufträge müssen spätestens innerhalb von 8 Monaten seit dem Datum der Auf-tragsbestätigung abgerufen werden. Die Lieferzeit darf 3 Monate nicht überschreiten. Werden die Aufträge nicht innerhalb der genannten Frist abgerufen, oder wird die Lieferzeit überschritten, sind wir berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

9.
Rücksendungen von Waren sind nur nach vorheriger Vereinbarung zulässig. Bei Warenrücksendungen zur Gutschrift erfolgt diese unter Abzug von 20% Bearbeitungsgebühr. Bei Rücknahme von Vorbehaltsware sind wir zudem berechtigt, eine Nutzungsentschädigung oder eine Entschädigung für die Wertminderung der Waren während der Besitzzeit durch den Besteller zu verlangen.

VII. Mängelrüge, Mängelansprüche, Haftungsregelung

1.
Unbeschadet der bei einem beiderseitigen Handelsgeschäft bestehenden weitergehenden Prüfungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) hat der Besteller die gelieferte Ware auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns Beanstandungen wegen solcher offensichtlicher Mängel - das gilt auch für unvollständige oder Falschlieferungen – binnen einer Wochen nach Empfang der Ware und bei solchen Mängeln, die erst später offensichtlich werden, binnen einer Wochen nach dem Erkennen durch den Besteller schriftlich anzuzeigen; andernfalls gilt die Ware in Ansehung des offensichtlichen Mangels als genehmigt und der Besteller kann insoweit keine Rechte mehr gegenüber uns herleiten. Das gilt nicht bei einem unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher.

Bei berechtigter Mängelrüge sind wir zu kostenfreien Nachbesserung der gelieferten Ware bzw. nach unserer Wahl zur Ersatzlieferung verpflichtet. Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch den Nachunternehmer in der Lieferkette steht dem Verbraucher, bzw. dem Nachunternehmer das Wahlrecht zu. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung trotz zweimaliger Versuche fehl oder verweigern wir diese unberechtigt oder verzögern wir diese unzumutbar, so ist der Besteller berechtigt, die Herabsetzung der Vergütung oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen.

2.
Für Schadensersatzansprüche gilt vorbehaltlich der Regelung in Ziffer VIII (Sonstige Haftung) Folgendes: Beim Verkauf an einen privaten Verbraucher, sei es unmittelbar oder durch Nachunternehmer in der Lieferkette, haften wir bei einer Verletzung von Hauptpflichten des Vertrages auch bei einfacher Fahrlässigkeit auf Schadensersatz statt der Leistung, jedoch sind evtl. Ansprüche auf den Ersatz des im Zeitpunkt des Vertragsschlusses voraussehbaren Schadens begrenzt, sofern wir den Mangel nicht arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen haben. Beim Verkauf an einen Unternehmer gilt das gleiche mit der Maßgabe, dass die Ansprüche auf fünfzig Prozent des Wertes der mangelhaften Sache begrenzt sind, jedoch gilt auch in diesem Fall Satz 1, wenn in der Lieferkette ein privater Verbraucher die Ware kauft und Ansprüche aus einer Pflichtverletzung hat.

3.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Fehler zurückzuführen ist auf eine Verletzung von Be-dienungs-, Wartungs- oder Einbauvorschriften, ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung durch den Besteller, natürlichen Verschleiß sowie vom Besteller oder Dritten vorgenommenen Eingriffen in den Liefergegenstand.

VIII. Sonstige Haftung (Begrenzung und Ausschluss)

1.
Außer den vorstehend geregelten Verzugs- und Mängelansprüchen trifft uns keine Haftung, es sei denn, ein Schaden beruht auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder es handelt sich entweder um Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, oder aber um solche Schäden, die üblicher- und typischerweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen versicherbar sind. Das gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden vor oder bei Vertragsschluss, Verletzung von Nebenpflichten und Ansprüchen aus unerlaubter Handlung.

2.
Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) und aus einer Garantie bleiben unberührt.

IX. Verjährung, Fristen

1.
Die Ansprüche aus VII. Ziff. 1 und 2 verjähren innerhalb eines Jahres ab Übergabe der Lieferung an den Besteller.

2.
Hiervon ausgenommen verjähren diese Ansprüche innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist

  • bei vorsätzlicher, arglistiger oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch uns, unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
  • bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen; 
  • bei Ansprüchen aus einer Garantie für die Beschaffenheit der Sache;
  • beim unmittelbaren Verkauf an einen privaten Verbraucher;
  • sofern wir verpflichtet sind, die Kosten zu ersetzen, die der Besteller gegenüber einem privaten Verbraucher und / oder einem Nachunternehmer in der Lieferkette wegen des Verkaufs einer neuen Sache zum Zweck der Nacherfüllung zu tragen hat (§ 478 Abs. 2 BGB);
  • falls die von uns gelieferte Sache entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat und Teil B der Verdingungsordnung für Bauleistungen dem Vertragsverhältnis insgesamt nicht zugrunde lag.

3.
Für alle Fälle gilt, dass die Verjährungsfrist nach den gesetzlichen Vorschriften beginnt. Die gesetzli-chen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt. Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften. Auch im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln.

4.
Soweit uns nach VIII. eine Haftung deshalb trifft, da es um solche Schäden geht, die üblicher- u. typi-scherweise über eine von uns abzuschließende Haftpflichtversicherung zu angemessenen Bedingungen ver-sicherbar sind, beträgt die Verjährungsfrist 1 Jahr.

X. Schutzrechte, Werkzeuge, Modelle und Zeichnungen

1.
Erfolgen Lieferungen nach Zeichnung oder sonstigen Angaben des Bestellers, trägt dieser die Verant-wortung für die Richtigkeit und dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden; er hat uns von sämtlichen Ansprüchen eines Schutzrechtsinhabers freizustellen.

2.
Werkzeuge, Kokillen, Modelle und Einrichtungen, die für die bestellte Ware benötigt werden, können von uns voll oder anteilig berechnet werden. Sie bleiben unser Eigentum, sofern mit dem Kunden nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist. Wenn sie nach speziellen Angaben des Bestellers angefertigt sind, werden sie ausschließlich für Lieferungen an den Besteller verwendet, solange dieser seine Abnahme- und Zahlungsverpflichtungen erfüllt und die Geschäftsverbindung andauert.

3.
Die Kosten für die Instandhaltung, Änderung und den Einsatz der Modelle bzw. Gießwerkzeuge ein-schließlich der Folgeformen trägt der Besteller. Werden die Modelle bzw. Formen vom Besteller beigestellt, so haftet er für die gießtechnisch richtige Konstruktion und die den Verwendungszweck sichernde Ausführung der Modelle und Gießwerkzeuge. Wir sind nicht - außer aufgrund schriftlicher Vereinbarung - verpflichtet, die Übereinstimmung der zur Verfügung gestellten Gießwerkzeuge mit den beigefügten Zeichnungen zu überprüfen. Vom Besteller beigestellte Fertigungseinrichtungen dürfen wir nach Rücksprache und Genehmigung ändern, wenn uns dies aus gießtechnischen Gründen erforderlich erscheint. Modelle, Kokillen, Druck-gusswerkzeuge und sonstige Materialien, die uns vom Besteller zur Verfügung gestellt werden, werden von uns mit der notwendigen Sorgfalt gelagert. Eine Haftung im Falle eines etwaigen Untergangs übernehmen wir nicht, auch nicht für Folgeschäden, es sei denn, uns, unserem gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsge-hilfen fällt vorsätzliche, arglistige oder grob fahrlässige Pflichtverletzung zur Last.

4. Die Kosten für die Änderung, Instandhaltung und den Ersatz seiner Fertigungseinrichtungen trägt der Besteller.

5.
Von uns dem Besteller ausgehändigte Zeichnungen und Unterlagen dürfen Dritten nicht weitergege-ben werden, es sei denn, unsere schriftliche Zustimmung hierfür liegt vor. Wir sind jederzeit berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zurückzuverlangen.

XI. Eigentumsvorbehalt

1.
Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand vor (Vorbehaltsware), bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Bei laufender Rechnung gelten das vorbehaltene Eigentum und alle Rechte als Sicherheit für unsere gesamte Saldoforderung nebst Zinsen und Kosten.

Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen.

2.
Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu verarbeiten und weiterzuverkaufen. Diese Befugnis endet, wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät, ferner mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Er ist verpflichtet, die Vorbehaltssache nur unter Eigentumsvorbehalt weiterzuveräussern und Gebr. Kemper GmbH + Co. KG
dafür zu sorgen, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Ziffer 5 und Ziffer 6 auf uns übergehen. Als Weiterveräußerung gilt auch die Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung von Werk- und Werklieferungsverträgen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist er nicht berechtigt.

Eine Abtretung der Forderungen aus der Weitergabe unserer Vorbehaltsware ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

3.
Durch Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erwirbt der Besteller nicht das Eigentum gem. § 950 BGB an der neuen Sache. Die Be- und Verarbeitung sowie die Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns, jedoch ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt fortan als Vorbehaltsware.

4.
Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren steht uns das Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rech-nungswert der anderen verwendeten Waren. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung, so überträgt der Besteller uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- und Anwartschaftsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware, im Falle der Verarbeitung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren, und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

5.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherung wie die Vorbehaltsware.

6.
Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen Waren weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Ziffer 4 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderungen abgetreten.

7.
Bei Eintritt des Sicherungsfalles (objektive Zahlungsunfähigkeit, Ausbleiben der Zahlung, Zahlungs-einstellung, Insolvenz, etc.) verpflichtet sich der Besteller uns eine genaue Aufstellung seiner Forderungen mit Namen und Anschriften zu geben, die Abtretung seinen Abnehmern umgehend bekannt zu geben und uns alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen nötigen Auskünfte zu erteilen.

8.
Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl unter Beachtung der Interessen des Bestellers verpflichtet.

9.
Aufgrund des Eigentumsvorbehalts können wir den Liefergegenstand herausverlangen, wenn wir vom Vertrag zurückgetreten sind. Zum Rücktritt sind wir ohne Rücksicht auf die weiteren Voraussetzungen des § 323 BGB ab dem Zeitpunkt berechtigt, zu dem sich der Besteller mit der Bezahlung ganz oder teilweise im Verzug befindet; insbesondere bedarf es zur Ausübung des Rücktritts unsererseits keiner weiteren Frist-setzung. Gleiches gilt mit der Zahlungseinstellung des Bestellers oder wenn über sein Vermögen die Eröff-nung des Insolvenzverfahrens beantragt wird. Alle durch die Wiederinbesitznahme des Liefergegenstandes entstehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, den zurückgenommenen Liefergegenstand frei-händig zu verwerten.


XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1.
Erfüllungsort ist der Ort unseres Geschäftssitzes, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt.

2.
Gerichtsstand ist bei Verträgen mit Kaufleuten und juristischen Personen bei dem für unseren Fir-mensitz zuständigen Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem Gericht seines Sitzes zu verklagen.

3.
Die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach dem Deutschen Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG) und des UN-Verjährungsabkom-mens.

XIII. Datenverarbeitung

Wir sind berechtigt, personenbezogene Daten im Rahmen der Geschäftsbeziehung zu verarbeiten. Die Rechte Betroffener sind uns dabei sehr wichtig. Unsere gesamte Datenschutzerklärung, sowie die Rechte Gebr. Kemper GmbH + Co. KG Betroffener, können auf unserer Internetseite unter dem Link www.kemper-group.com/de/meta-navigation/datenschutzhinweis/ jederzeit eingesehen werden.

XIV. Schlussbestimmungen, Sonstiges  

  1. Personenbezogene Daten des Lieferanten werden von uns entsprechend den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) gespeichert.
  2. Die Vertragssprache ist deutsch. Soweit sich die Vertragspartner daneben einer anderen Sprache bedienen, hat der deutsche Wortlaut Vorrang.
  3. Gewichtsmessungen werden mit geeichten Messgeräten ermittelt und stammen aus frei programmierbaren Zusatzeinrichtungen. Die geeichten Messwerte werden nach Erhalt der Lieferung für mindestens drei Monate unverändert gespeichert und können vom Kunden eingesehen werden.

Stand: September 2021